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Meldepflicht für stationäre Anlagen

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten ChemRRV ist insbesondere die folgende neue Regelung zu beachten: Seit 1. Juni 2019 gilt die Meldepflicht für alle stationären Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln, unabhängig vom verwendeten Kältemittel. Diese Pflicht betrifft auch bereits bestehende Anlagen.

Die Schweizerische Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen SMKW nimmt Meldungen aus der ganzen Schweiz entgegen und stellt sicher, dass die Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Zugriff auf die gemeldeten Daten haben.

>> Schweizerische Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen SMKW

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